Listenhunde suchen ein Zuhause
Listenhunde in Österreich suchen ein Zuhause
Auf dieser Seite findest du Listenhunde aus Tierheimen in Wien, Niederösterreich, Oberösterreich und Vorarlberg, mit Standort Österreich, die teilweise schon sehr lange auf ein Zuhause warten.
Die vorhandenen Rasselisten in den genannten Bundesländern führen leider zu einem Schubladendenken und dazu, dass vor allem Tiere dieser Rassen zu Dauergästen in Tierheimen werden.
Tieranzeigen.at stellt mit dieser Seite die betroffenen Schützlinge ins Rampenlicht , um ihre Chance auf ein schönes und glückliches Hundeleben zu erhöhen.
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Übersicht: Listenhunde Bestimmungen für jedes Bundesland
Rasselisten gibt es aktuell in Wien, NÖ, OÖ und Vorarlberg.
Folgende Hunderassen und Kreuzungen dieser Rassen untereinander bzw. mit anderen Hunden gelten als Listenhunde.
Folgende Hunderassen und Kreuzungen dieser Rassen untereinander bzw. mit anderen Hunden gelten als Listenhunde.
Bullterrier

JA
JA
JA
JA
Staffordshire Bullterrier

JA
JA
JA
JA
American Staffordshire Terrier

JA
JA
JA
JA
Mastino Napoletano

JA
JA
Mastin Espanol

JA
JA
Fila Brasileiro

JA
JA
Mastiff

JA
JA
Bullmastiff

JA
JA
Tosa Inu

JA
JA
JA
JA
American Pit Bull Terrier
JA
JA
JA
JA
Rottweiler

JA
JA
Dogo Argentino

JA
JA
JA
JA
Bandog (Kettenhund)
JA
JA
Bordeaux Dogge

JA
Rhodesian Ridgeback (Ridgeback)

JA
Thai Ridgeback Dog (Ridgeback)

JA
§ Listenhunde in Wien
In Wien ist unabhängig von der Rasse ein mind. vierstündiger Sachkundekurs zu absolvieren. Für Listenhunde (laut Tabelle oben) bedarf es eines verpflichtenden Hundeführscheins (inkl. verpflichtender Wiederholung nach 21 bis 24 Monaten).
Weitere Infos findest du auf www.wien.gv.at .
§ Listenhunde in Niederösterreich
In Niederösterreich ist unabhängig von der Rasse ein dreistündiger Kurs (Allgemeine Sachkunde) für den NÖ Hundepass zu absolvieren. Bei Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential (laut Tabelle oben) und auffälligen Hunden ist ein mind. zehnstündiger Kurs (Erweiterte Sachkunde) mit dem jeweiligen Hund erforderlich.
Weitere Infos findest du auf www.noe.gv.at .
§ Listenhunde in Vorarlberg
In Vorarlberg gibt es grundsätzlich keine besonderen Auflagen (Listenhunde ausgenommen) die zu erfüllen sind. Die Haltung eines Listenhundes (laut Tabelle oben) ist in Vorarlberg bewilligungspflichtig. Die jeweilige Gemeinde kann bei Bedarf weitere Vorschriften erlassen.
§ Regelungen im Burgenland und in Kärnten
Im Burgenland und Kärnten gibt es grundsätzlich keine besonderen Auflagen die zu erfüllen sind. Bei Auffälligkeit des Hundes ist jedoch mit dem Einschreiten der zuständigen Behörde zu rechnen.
§ Regelungen in Oberösterreich
In Oberösterreich ist unabhängig von der Rasse ein sechsstündiger Sachkundekurs zu absolvieren.
Bei 'auffälligen' Hunden ist zusätzlich eine Zusatzausbildung zu absolvieren, die aus einem theoretischen und einem praktischen Teil besteht und gemeinsam
mit dem betroffenen Hund durchgeführt werden muss.
Mit 1. Dezember 2024 wurden im Zuge des neuen Hundehaltegesetzes verschärfte Regelungen eingeführt. Hunde mit einer Widerristhöhe von mind. 40 cm bzw. einem physiologisch unauffälligen Gewicht von mind. 20 kg gelten als große Hunde und müssen eine Alltagstauglichkeitsprüfung absolvieren.
Für Hunde spezieller Rassen (Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, American Pit Bull Terrier, Tosa Inu sowie deren Kreuzungen untereinander) besteht ab dem 12. Lebensmonat eine Maulkorb- und Leinenpflicht im öffentlichen Raum. Sie gelten unabhängig von Widerristhöhe und Gewicht als große Hunde und dürfen ausschließlich von Personen ab 16 Jahren mit gültigem Sachkundenachweis gehalten und geführt werden. Die Halterin bzw. der Halter kann bei der Gemeinde eine Befreiung von der Maulkorb- und Leinenpflicht beantragen. Dafür ist ein positiver Befund einer verhaltensmedizinischen Evaluierung beizubringen, der frühestens nach Vollendung des 12. Lebensmonats des Hundes eingeholt werden darf und nicht älter als drei Monate sein darf.
Ein Hund gilt als auffällig, wenn er aggressives oder bedrohliches Verhalten zeigt, sodass von einem erhöhten Gefahrenpotential ausgegangen werden muss. In diesem Fall gilt gesetzlich auch ohne Bescheid eine Leinen- und Maulkorbpflicht. Zusätzlich hat die Gemeinde die Auffälligkeit per Bescheid festzustellen, woraufhin der Halter innerhalb festgelegter Fristen eine Zusatzausbildung sowie eine verhaltensmedizinische Evaluierung nachweisen muss. Auffällige Hunde dürfen ebenfalls nur von Personen ab 16 Jahren mit Sachkundenachweis gehalten und geführt werden.
Mit 1. Dezember 2024 wurden im Zuge des neuen Hundehaltegesetzes verschärfte Regelungen eingeführt. Hunde mit einer Widerristhöhe von mind. 40 cm bzw. einem physiologisch unauffälligen Gewicht von mind. 20 kg gelten als große Hunde und müssen eine Alltagstauglichkeitsprüfung absolvieren.
Für Hunde spezieller Rassen (Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, American Pit Bull Terrier, Tosa Inu sowie deren Kreuzungen untereinander) besteht ab dem 12. Lebensmonat eine Maulkorb- und Leinenpflicht im öffentlichen Raum. Sie gelten unabhängig von Widerristhöhe und Gewicht als große Hunde und dürfen ausschließlich von Personen ab 16 Jahren mit gültigem Sachkundenachweis gehalten und geführt werden. Die Halterin bzw. der Halter kann bei der Gemeinde eine Befreiung von der Maulkorb- und Leinenpflicht beantragen. Dafür ist ein positiver Befund einer verhaltensmedizinischen Evaluierung beizubringen, der frühestens nach Vollendung des 12. Lebensmonats des Hundes eingeholt werden darf und nicht älter als drei Monate sein darf.
Ein Hund gilt als auffällig, wenn er aggressives oder bedrohliches Verhalten zeigt, sodass von einem erhöhten Gefahrenpotential ausgegangen werden muss. In diesem Fall gilt gesetzlich auch ohne Bescheid eine Leinen- und Maulkorbpflicht. Zusätzlich hat die Gemeinde die Auffälligkeit per Bescheid festzustellen, woraufhin der Halter innerhalb festgelegter Fristen eine Zusatzausbildung sowie eine verhaltensmedizinische Evaluierung nachweisen muss. Auffällige Hunde dürfen ebenfalls nur von Personen ab 16 Jahren mit Sachkundenachweis gehalten und geführt werden.
§ Regelungen in Salzburg
In Salzburg ist unabhängig von der Rasse ein mind. zweistündiger Sachkundekurs zu absolvieren. Bei gefährlichen Hunden erhöht sich die Kursdauer auf mind. zehn Stunden.
§ Regelungen in der Steiermark
In der Steiermark ist unabhängig von der Rasse ein vierstündiger Kurs für den Hundekundenachweis zu absolvieren. Die jeweilige Gemeinde kann bei Bedarf weitere Vorschriften erlassen.
§ Regelungen in Tirol
In Tirol ist unabhängig von der Rasse, bei erstmaliger Anmeldung, ein Sachkundenachweis vorzulegen. Bei Auffälligkeit des Hundes ist mit dem Einschreiten der zuständigen Behörde zu rechnen.
Bitte schenk mir ein Zuhause...


