Private Notfallvermittlung von Haustieren

Chippflicht für Hunde in Österreich seit 1. Jänner 2010


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Bitte beachten Sie die gesetzlich geforderte Kennzeichnung und Registrierung aller in Österreich gehaltenen Hunde ab einem Alter von drei Monaten, spätestens jedoch vor der ersten Weitergabe. Auch Hunde, die nach Österreich eingeführt werden, brauchen eine diesen veterinärrechtlichen Bestimmungen entsprechende Kennzeichnung.

Tierarzt scannt Hundechip bei Collie

Das Chipping ist nicht schmerzhafter als eine Impfung und erfolgt meist an der linken Halsseite hinter dem Ohr. Die Kosten dafür trägt der Hundebesitzer.

Welche Daten müssen gemeldet werden, wo und wie erfolgt die Meldung und wofür gibt es dieses Gesetz überhaupt? Ist es lediglich eine „neue Schikane“, oder bringt es den Tierhaltern wirkliche Vorteile? Die wichtigsten Fragen zu diesem brandaktuellen Thema finden Sie im folgenden Text kurz und übersichtlich zusammengefasst.

Kleiner Eingriff, großer Vorteil


Entlaufene oder zurückgelassene Vierbeiner können Dank ihrer Kennzeichnung einfach, rasch und unkompliziert an ihre Besitzer zurückgegeben werden! Denn mit einem Lesegerät sind die Daten, die auf dem Chip gespeichert sind, sofort abrufbar. Wird die Mikrochipnummer in die zentrale Datenbank eingegeben, ist der Besitzer des Hundes mit einem Klick eruierbar.

Österreichweite Heimtierdatenbank für Hunde


Bis dato wurden die Daten der Hunde, je nach Meldungsweg oder Bundesland, in verschiedensten Datenbanken gespeichert. Der Bundesminister für Gesundheit stellte mit 1. Februar 2010 eine österreichweite, bundesländerübergreifende Datenbank zur Verfügung, dank der sofort über alle in Österreich registrierten Hunde Auskunft gegeben sowie Datenerfassungen oder Datenänderungen durchgeführt werden können (Heimtierdatenbank: https://heimtierdatenbank.ehealth.gv.at).

Mikrochip als „Fingerabdruck“ des Tieres


Der kleine Datenträger macht Ihren Hund Dank seiner Kennzeichnungsnummer (Mikrochipnummer, eine Kombination aus Zahlen und Buchstaben) unverwechselbar und eindeutig identifizierbar. Neben Rasse, Geschlecht, Geburtsjahr und Geburtsland des Hundes werden auch personenbezogene Daten des Hundehalters gespeichert. Diese sind Name, Geburtsdatum, Adresse, Kontaktdaten, die Nummer eines amtlichen Lichtbildausweises sowie das Datum der Aufnahme der Hundehaltung. Ist der Tierhalter nicht gleichzeitig auch der Besitzer des Tieres, so sind zusätzlich auch dessen Daten erforderlich. Bei der Weitergabe des Tieres werden das Datum der Abgabe sowie Name und Nummer eines amtlichen Lichtbildausweises des neuen Hundehalters gespeichert.

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Meldung nicht vergessen!


Um alle Hunde in der zentralen Datenbank erfassen zu können, muss eine entsprechende Meldung an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde erfolgen. Diese Aufgabe übernimmt gerne auch der Tierarzt, der die Kennzeichnung oder Impfung vornimmt. Selbstverständlich können Sie die Meldung auch über jedwede sonstige offizielle Meldestellen tätigen.

Die Folgen eines Gesetzes Verstoßes


Wer gegen die Bestimmungen dieses neuen Gesetzes verstößt begeht eine Verwaltungsübertretung und kann gemäß Tierschutzgesetz § 38 Abs. 3 mit einer Geldstrafe belangt werden. Die Höhe der Strafe beträgt bis zu 3.750 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 7.500 Euro.
Zuletzt geändert am/um: 07.07.2022 um 16:26

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